Artikel IV: Beiträge

  1. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Generalversammlung der IAML auf internationaler Ebene.
  2. Die Mitglieder zahlen ihren IAML‑Beitrag auf ein vom Schatzmeister der Vereinigung zu bestimmendes Konto ein.
  3. Über den IAML‑Beitrag hinaus kann die Vereinigung auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung einen zusätzlichen Beitrag für die Arbeit auf nationaler Ebene erheben.

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