Artikel IX: Beziehungen zu anderen Organisationen

Zur Pflege gemeinsamer Interessen kann die Vereinigung Mitglied werden, Verbindungen aufnehmen oder Kooperationsbeziehungen mit anderen Organisationen eingehen, die ähnliche Ziele verfolgen, insbesondere auf den Gebieten des Bibliothekswesens, der Bibliographie, der Archivwissenschaft, der Dokumentation, der Musik und der Musikwissenschaft.

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