Artikel V: Leitungsorgane

Die Vereinigung wird geleitet durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand.

1. Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder. Sie soll alle drei Jahre zusammentreten, möglichst jeweils in einer anderen Stadt. Sie hat das Recht, grundlegende Entscheidungen gemäß der Satzung zu treffen. Zu ihren Zusammenkünften erhält sie Berichte vom Vorstand und sie erörtert die Pläne, die laufende Arbeit und Probleme der Vereinigung. Sie stimmt ab über den Haushalt. Die Mit­glieder­versammlung ist berechtigt, Empfehlungen bezüglich aller Aspekte der Arbeit der Vereinigung an die entsprechenden Gremien zu geben.
  2. Bei Abstimmungen verfügen die Mitglieder über je eine Stimme. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abstimmenden Mitglieder, soweit nicht eine Zweidrittelmehrheit nach Artikel VIII und XII erforderlich ist.
  3. Datum, Ort und Tagesordnung einer Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinder­ungs­falle von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. In Abwesenheit der Vorstandsmitglieder wählt die Mitgliederversammlung ihren Sitzungspräsidenten.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen.
  6. Von jeder Mitgliederversammlung sind Sitzungsprotokolle anzufertigen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen. Der Vorstand leitet die Protokolle an das Generalsekretariat der IAML (international) weiter. Die Sitzungsprotokolle werden vom Sekretär geführt und unterschrieben und vom Präsidenten gegengezeichnet.

2. Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt die Vereinigung mit jeweils zwei seiner Vorstands­mitglieder gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Der Präsident kann sich in seinen Funktionen durch den Vize­präsi­dent­en oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Er bleibt vom Ende einer Mitgliederversammlung bis zum Ende der nächsten in Funktion. Die Mitglieder des Vorstands, mit Ausnahme des Schatzmeisters, können nur einmal für eine unmittelbar anschließende weitere Amtsperiode und frühestens drei Jahre nach ihrem Rücktritt wiedergewählt werden. Die Wiederwahl des Schatz­meisters ist möglich.
  3. Der Präsident vertritt die Vereinigung als offizieller Delegierter im Direktorium der IAML. Er kann im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied oder, wenn dies unmöglich ist, ein anderes Mitglied der Vereinigung mit seiner Vertretung beauftragen.
  4. Der Sekretär leitet die Verwaltung und führt den Schriftwechsel.
  5. Der Schatzmeister verwaltet alle Vermögenswerte der Vereinigung. Er erstattet der Mitgliederversammlung den Finanzbericht aufgrund der alljährlich zu erstellenden Bilanzen über alle Einnahmen und Ausgaben.
  6. Alle Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Präsidenten. Er kann diese Funktion dem Vizepräsidenten übertragen.
  7. Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung und auf Verlangen auch dem Direktorium der IAML einen Arbeitsbericht und einen Finanzbericht vorzulegen.
  8. Der Vorstand tritt zusammen, so oft es das Interesse der Vereinigung erfordert, wenigstens einmal im Laufe eines Jahres.
  9. Die Abstimmungen des Vorstandes erfolgen mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ent­schei­det die Stimme des Präsidenten.

3. Beiräte

  1. Der Vorstand kann Beiräte berufen. Diese sollen so ausgewählt sein, dass in dem durch Vorstand und Beiräte gebildeten Gremium jede der großen Bibliotheksgattungen, die Arbeitsgemeinschaften unterhalten und der zuletzt amtierende Vorstand durch mindestens eine Person vertreten ist. Die Arbeitsgemeinschaften haben das Recht, dem Vorstand Beiräte als ihre Vertreter vorzuschlagen.
  2. Die Beiräte müssen vor wichtigen Entscheidungen vom Vorstand gehört werden. Insbesondere sind die Vertreter der Arbeitsgemeinschaften in allen für sie einschlägigen Fragen zu konsultieren.
  3. Die Beiräte haben im Vorstand kein Stimmrecht.

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