Artikel VI: Arbeitsgemeinschaften, Sachkommissionen und Projektgruppen

Zur Förderung der Arbeit der Vereinigung kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung ständige oder zeitweilige Gruppen, wie im folgenden

festgelegt, bilden. Der Vorstand soll periodisch die Arbeit dieser Gruppen überprüfen und ist berechtigt, deren Auflösung der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

1. Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften vereinigen Mitglieder, die im gleichen beruflichen Fachgebiet oder Institutionstyp arbeiten, um ihnen den Austausch von Informationen und die Erörterung von allgemeinen Angelegenheiten und Entwicklungen zu ermöglichen. In der Regel finden sie sich während der Jahresversammlungen als offene Foren zusammen. Jede Arbeitsgemeinschaft wählt ihre Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

2. Sachkommissionen

Die Sachkommissionen befassen sich mit speziellen Arbeitsbereichen, wie Bibliographie, Katalogisierung, Dienstleistungen und Ausbildung. In der Regel finden sie sich während der Jahresversammlungen als offene Foren zusammen. Sie können, wenn nötig, zusätzlich Arbeitssitzungen organisieren. Sie dürfen zur Vollendung spezieller Aufträge die Bildung von Projektgruppen vorschlagen. Jede Sachkommission wählt ihre Sprecher. Die Amtszeit der Sprecher beträgt drei Jahre; die Wiederwahl ist möglich.

3. Projektgruppen

Projektgruppen können gebildet werden, um spezielle Aufträge auszuführen. Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung von Berichten, Resolutionen und Veröffentlichungen der Vereinigung auf Grundlage von Vorschlägen der Sachkommissionen, der Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstandes. Projektgruppen werden aufgelöst, wenn ihre Aufträge ausgeführt sind oder sie mehr als zwei Jahre nicht aktiv waren. Sprecher der Projektgruppen werden vom Vorstand auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaften bzw. Sachkommissionen für die Dauer des Projekts ernannt.

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