Artikel XII: Auflösung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen. Die Mitglieder verbleiben dann als Einzelmitglied in der internationalen Organisation der IAML.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Vereinigung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in der Bundesrepublik Deutschland zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

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